Konzept eines deutschen Staatsfonds („Deutschlandfonds“)

von Dr. Manfred Lohr

Ausgangslage

Staatsfonds gibt es in verschiedenen Ländern in unterschiedlicher Ausprägung und mit unterschiedlicher Intention. So legen arabische Staaten ihre Einnahmen aus dem Verkauf ihres Öls zumeist in Industriewerten westlicher Länder an, der norwegische Staatsfonds legt in ähnlicher Weise seine Ölgelder an, um spätere Rentenzahlungen damit bestreiten zu können; und schließlich erwerben chinesische Staatsfonds vor allem ausländische Unternehmen oder Beteiligungen daran, um ihren globalen wirtschaftlichen Einfluss weiter zu vergrößern oder auch, um sich Technologie auf diese Weise anzueignen.

Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben ein Staatsfonds-Konzept, das eine andere Intention verfolgt: Zum einen sollen damit Infrastrukturinvestitionen im Inland finanziert werden; und zum anderen sollen mit Geldern aus diesem Fonds Beteiligungen an deutschen Unternehmen finanziert werden, die als „Schlüsselunternehmen“ oder
„systemrelevante Unternehmen“ zu bezeichnen sind. Solche Unternehmen sind deswegen von besonderer Bedeutung, weil sie für das Funktionieren der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft und vor allem für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung wichtig und unverzichtbar sind. Eine dritte Funktion besteht darin, eine Alternative anzubieten, das Geldvermögen der deutschen Bürgerinnen und Bürger in eine sichere Anlageform zu lenken, um damit insbesondere auch die private Altersversorgung zu stärken.


Konzept

Der „DEUTSCHLANDFONDS“ kann sowohl auf Bundes- als auch auf Bundesländerebene (auch gleichzeitig) etabliert werden. Als Bundesfonds verfolgt er nationale Interessen, als Bundesländerfonds (auch jeweils pro Bundesland) die Interessen des jeweiligen Bundeslandes.

Die Beteiligungsunternehmen sollen „von wesentlicher Bedeutung“ für die Nation (resp. das jeweilige Bundesland) ebenso wie Infrastrukturobjekte sein. Die „Bedeutung“ ist hierbei anhand eines Kriterienrasters zu bewerten. Parameter dieses Bewertungsmaßstabs können sein: Branchen/Industrien/Unternehmen, die für die Versorgung mit Lebensmitteln oder Rohstoffen von erheblicher Bedeutung sind, die wichtig sind für die Sicherstellung der Infrastruktur, die Forschung oder das Funktionieren wirtschaftlicher Vorgänge oder eine beschäftigungspolitische Bedeutung haben. Neben Industrieunternehmen sind hiermit auch Dienstleistungen und Forschungseinrichtungen gemeint – ebenso die Handhabe von Wissenstransfer aus Hochschulen in die Wirtschaft. Die Beteiligungshöhe soll (mindestens) die Qualität einer „Sperrminorität“ haben können.

Die Organisationsform des „DEUTSCHLANDFONDS“ kann nach dem Prinzip der bereits in Deutschland seiot mehr als sieben Jahrzehnten erfolgreich etablierten Investmentfonds erfolgen; der Fonds wird durch staatliche, arbeitnehmerorientierte und unternehmensorientierte Mitglieder des Aufsichtsrates begleitet und kontrolliert. Fachgremien unterstützen und beraten die Geschäftsleitung. Nach Bundesländern organisierte Fonds sollen analog organisiert sein.

Da der Fonds Mittel sammeln und verwalten soll, die besonderen Sicherheitserfordernissen genügen müssen, muss er die Qualität einer Deckungsstockfähigkeit haben. Kontrollorgan (Depotbank)  könnte eine separate Abteilung der BaFin sein. Ein Regelwerk legt – analog zu den „Vertragsbedingungen“ bei Investmentfonds – die Investitionsbedingungen sowie weitere Merkmale (Verwahrung, Rückgabebedingungen von Anteilscheinen, Anteilpreisbildung etc.) fest. Die Konstruktion als Sondervermögen stellt sicher, dass ausschließlich die Anteilinhaber über ihr auf Depots verwahrtes Vermögen verfügen. Aus seinen Beteiligungen erzielt der Fonds eine jährliche Performance, die sich gegenüber alternativen Anlageformen am Markt behaupten können muss.

Das Mittelaufkommen des „DEUTSCHLANDFONDS“ speist sich aus verschiedenen Quellen: aus existierenden Vermögensbildungsformen (Betriebliche Altersversorgung, Riester- und Rürup-Anlagen, etc.) sowie aus Vorsorgemitteln (Pensionsfonds, Lebensversicherungsanlagen etc.).


Um die Planbarkeit der Altersversorgung sowie die Attraktivität als Altersvorsorge-

Sondervermögen im Markt der Kapitalanlagen sicherzustellen, gibt der Staat eine Garantie in Form einer Ertragsrendite (von z.B. vier Prozent). Diese Ertragsgarantie ist ein „Preis“ für die Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit der deutschen Gesellschaft und Wirtschaft einerseits sowie einer stetigen Verbesserung der privaten Altersvorsorge der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Eine „Gegenfinanzierung“ entsteht durch Dividendenzahlungen der Beteiligungsunternehmen sowie durch Bepreisung der Leistungen aus den Infrastrukturgütern (z.B. Anteil am Strompreis, wenn Netze über dieses Konzept  finanziert werden).


Diagramm Deutschlandfonds

Legende Diagramm „DEUTSCHLANDFONDS“


1 Sondervermögen

Das Sondervermögen gehört ausschließlich den Anlegern – und zwar im Verhältnis zum angelegten Kapital. Weder Gesellschafter der Investmentgesellschaft noch Investmentgesellschaft oder ein Organ davon haben Eigentumsrechte am Sondervermögen. Der Anleger hat weder Mitwirkungs- noch Stimmrechte. Über das angelegte Kapital werden Anteilscheine ausgegeben.

2 Depotbank

Die Depotbank/Verwahrstelle gibt die Anteilscheine aus, nimmt sie zurück und stellt den Wert der Anteilscheine fest. Die Depotbank ist ein „drittes/anderes“ Institut.

3 Investmentgesetz (InvG)/früher Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

(KAGG) – Kreditwesengesetz (KWG)

Die Investmentgesellschaft/Kapitalanlagegesellschaft ist ein Spezialkreditinstitut und unterliegt daher den Bestimmungen von Investmentgesetz (InvG) und Kreditwesengesetz (KWG).

4 Allgemeine Vertragsbedingungen/Besondere Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln Grundlegendes, die Aufgaben von Depotbank, Sachverständigen und Fondsverwaltung, die Anlagegrundsätze, Liquidität, Anlagegrenzen, Ausgestaltung der Anteilscheine, Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine, Berechnung von Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteilscheine, Kostengestaltung, Rechnungslegung und sonstige Merkmale.

In den Besonderen Vertragsbedingungen werden die spezifischen Anlagegrundsätze und -grenzen des (jeweiligen) Fonds festgelegt, ebenso die fondsspezifischen Ausgestaltungsmerkmale von Anteilscheinen, Ausgabe- und Rücknahmepreisen, Kosten sowie der Verwendung des Ertrags.

5 Sachverständigenausschuss/Sachverständigenausschüsse

Für die Begutachter/Bewertung der in den Fonds einzuwerbenden Vermögensgegenstände wird die Expertise von Sachverständigen eingeworben. Zum einen handelt es sich hierbei um Sachverständige für die Ankaufsbewertung, zum anderen um Sachverständige, die die laufende Bewertung vornehmen. Die Dauer der Tätigkeit der Sachverständigen ist befristet, eine nochmalige Benennung nach Ablauf der Frist kann erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass es ein hohes Maß an Transparenz unter den Sachverständigen gibt resp. dass Missbrauch weitgehend ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Qualität der Sachverständigenexpertisen sowie ihrer spezifischen Einsatzgebiete und der Art des Zustandekommens eines Wertes sind die Mechanismen bei Offenen Immobilienfonds anwendbar. Der Wert eines am Kapitalmarkt notierten Unternehmens entspricht dem aktuellen Börsenwert.


6 Investmentgesellschaft/Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Investmentgesellschaft führt die Geschäfte des Fonds für die Anleger. Sie ist ein Spezialkreditinstitut im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) und unterliegt somit auch den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG).


7 Privatanleger

Der „DEUTSCHLANDFONDS“ ist – wie dies bei Offenen Immobilien-Publikumsfonds

der Fall ist – ein Instrument für Privatanleger. Institutionelle Anleger sind nicht vorgesehen. Begründet ist dies nicht, weil eine „Beherrschung“ durch Institutionelle befürchtet wird (Entscheidungen trifft ausschließlich das Fondsmanagement in eigener Verantwortung), sondern um kapitalmarktinduziertes, börsenabhängiges Anlageverhalten nicht zum prägenden Akquisitions-Bestandteil werden zu lassen. Das Ausscheiden von Anlegern, erbrechtliche Vorgänge, Übertragungsmodalitäten der Anteilscheine sowie Anspar- und Auszahlprogramme können sich an den Modalitäten bei Offenen Immobilienfonds orientieren. 


8 Gesellschafter/9 Aufsichtsrat

Da es sich bei dem „DEUTSCHLANDFONDS“ nicht um ein privatrechtliches Sondervermögen handelt und die Investmentgesellschaft auch nicht in privatem

Besitz sein kann, kann Gesellschafter nur die öffentliche Hand sein. Daraus folgt, dass auch der Aufsichtsrat mindestens zu einem Teil (die Höhe dieses Teils ist zu erörtern) aus Vertretern der öffentlichen Hand bestehen muss. Diese Vertreter müssen ausgewiesenes Fachwissen besitzen. Es spricht nichts dagegen, Vertreter aus anderen Bereichen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsprüfungen, Steuerberatungen, etc.) zu berufen.

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